Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH

für Wasserschaden-Soforthilfe, Leckortung, Gebäude- und Bautrocknung, Rohr- und Abflussreinigung, Flachdachtrocknung, mobile Heiz- und Ausheizlösungen, Gerätevermietung sowie damit zusammenhängende Leistungen

Diese AGB gelten für Verbraucher- und Unternehmergeschäfte, sofern Vertragspartnerin die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ist.

Stand: 4. August 2026

Unternehmen

Kröss Trocknung und Leckortung GmbH

Firmenbuchnummer

FN 578246m, Landesgericht Feldkirch

UID-Nummer

ATU78206503

Sitz und Anschrift

Kirlastraße 12, 6840 Götzis, Österreich

Telefon

+43 5523 575 80

E-Mail / Website

info@kroess-trocknung.at | www.kroess-trocknung.at

Stand

4. August 2026


1. Geltungsbereich, Vertragspartnerin und Begriffe

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Einsätze, Lieferungen und Leistungen der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, insbesondere für Wasserschaden-Soforthilfe, Leckortung, Feuchte- und Ursachenmessung, Gebäude-, Bau-, Estrich-, Dämmschicht-, Hohlraum- und Flachdachtrocknung, Rohr- und Abflussreinigung, Geruchsneutralisation, Desinfektion, Schimmel- und Keimbehandlung, mobile Heiz-, Bau-, Not- und Ausheizlösungen, Industrieboden-Ausheizung, Überwachung, Dokumentation, Gerätevermietung, Handel mit Trocknungs- und Heiztechnik sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Koordinations- und Nebenleistungen.

1.2  Vertragspartnerin ist ausschließlich die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, sofern sie im Angebot, Einsatzauftrag, Auftragsschein, in der Auftragsbestätigung oder Rechnung als Auftragnehmerin ausgewiesen ist. Eine andere Gesellschaft, insbesondere die Kröss Bau- & Notheizung GmbH, wird nur dann Vertragspartnerin, wenn sie ausdrücklich als solche genannt ist. Aus gemeinsamen Kontaktdaten, Markenauftritten, Personal-, Geräte- oder Kooperationsbeziehungen entsteht keine gesamtschuldnerische Haftung.

1.3  „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Leistung beauftragt oder einen Vertrag abschließt. „Verbraucher“ ist ein Kunde, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. „Unternehmer“ ist ein Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Hausverwaltungen, Versicherer, Sachverständige, Professionisten, Bauträger, Gemeinden und sonstige institutionelle Auftraggeber handeln regelmäßig als Unternehmer.

1.4  Für Verbraucher gelten zwingende Bestimmungen, insbesondere des ABGB, KSchG, VGG und FAGG, uneingeschränkt. Soweit eine Bestimmung dieser AGB gegenüber Verbrauchern nicht zulässig ist, wird sie ihnen gegenüber nicht angewendet; die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

1.5  Für Unternehmer gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte einer laufenden Geschäftsbeziehung, sobald sie wirksam einbezogen wurden. Für Verbraucher gilt jeweils die vor Vertragsabschluss bereitgestellte Fassung.

1.6  Leistungs-, Geräte-, Sicherheits-, Bedien-, Wartungs- und Verfahrenshinweise sowie ein konkreter Trocknungs-, Heiz- oder Sanierungsplan werden Bestandteil des Vertrags, soweit sie dem Kunden vor oder bei Leistungserbringung zur Verfügung gestellt werden und das konkrete Projekt betreffen.

2. Vertragsunterlagen, Rangordnung und fremde Bedingungen

2.1  Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangordnung: (a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen, (b) Auftragsbestätigung oder Einsatzauftrag der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, (c) angenommenes Angebot oder Leistungsverzeichnis, (d) freigegebener Trocknungs-, Heiz-, Mess- oder Sanierungsplan, (e) diese AGB, (f) technische, Sicherheits- und Bedienhinweise.

2.2  Bei Widersprüchen geht die speziellere der allgemeineren und die höherrangige der nachrangigen Regelung vor. Nur konkret vereinbarte Leistungen sind geschuldet. Vorarbeiten, Wiederherstellungsarbeiten, Fremdgewerke, Maler-, Fliesenleger-, Bodenleger-, Dachdecker-, Spengler-, Elektriker-, Baumeister-, Sanitär- oder Entsorgungsleistungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

2.3  Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Versicherungs-, Regulierungs- oder Vergabebedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ihrer Einbeziehung ausdrücklich zustimmt. Gegenüber Unternehmern bedarf die Zustimmung der Textform. Leistungserbringung, Rechnungslegung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen dar.

2.4  Website-Inhalte, Prospekte, Fotos, Geräteangaben, Erfahrungswerte, Richtzeiten und Werbeaussagen dienen der allgemeinen Information. Sie werden nur insoweit Vertragsinhalt, als dies nach zwingendem Recht vorgesehen oder im konkreten Vertrag ausdrücklich festgelegt ist.

2.5  Der Kunde hat Auftragsbestätigung, Einsatzbericht, Leistungsumfang, Objektadresse, Ansprechpartner, Flächen-, Geräte- und Mengenangaben unverzüglich zu prüfen und erkennbare Abweichungen mitzuteilen. Zwingende Rechte von Verbrauchern werden dadurch nicht eingeschränkt.

3. Vertretungsmacht, mündliche Abreden und Beweissicherung

3.1  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH legt aus Gründen der Beweissicherheit Wert darauf, dass der vollständige Vertragsinhalt sowie Änderungen, Zusatzaufträge, Preisnachlässe, Fixtermine, Garantien, Kostenobergrenzen und Nebenabreden in einer Auftragsbestätigung, einem Einsatzbericht oder Nachtrag dokumentiert werden. Der Kunde soll behauptete mündliche Zusagen unverzüglich unter Angabe von Person, Datum und genauem Inhalt an info@kroess-trocknung.at zur Bestätigung übermitteln.

3.2  Zur Vereinbarung oder Änderung von Preisen, Rabatten, Zahlungszielen, Skonti, Fixterminen, Vertragsstrafen, Garantien, zugesicherten Trocknungsdauern oder Messergebnissen, Haftungsübernahmen, Vergleichen, Forderungsverzichten oder Vertragsaufhebungen sind ausschließlich Geschäftsführer, Prokuristen oder für den konkreten Einzelfall ausdrücklich bevollmächtigte Personen berechtigt.

3.3  Techniker, Monteure, Fahrer, Mess-, Service- und Notdienstmitarbeiter, Subunternehmer, Kooperationspartner und Versicherungsbetreuer besitzen ohne ausdrückliche Einzelvollmacht keine Befugnis, von Angebot, Auftrag, Preisblatt oder diesen AGB abweichende Zusagen zu erteilen.

3.4  Technische Abstimmungen vor Ort, Gerätestellungen, Messwertbesprechungen oder Empfehlungen ändern den Vertrag nicht automatisch. Sie dienen der laufenden Ausführung und ersetzen keine bestätigte Preis-, Termin-, Garantie- oder Haftungsvereinbarung.

3.5  Gegenüber Verbrauchern bezwecken die vorstehenden Bestimmungen keinen Ausschluss der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH oder ihrer Vertreter. § 10 KSchG und sonstiges zwingendes Recht bleiben unberührt. Die Dokumentation dient ausschließlich der Vermeidung von Beweisstreitigkeiten.

3.6  Nur gegenüber Unternehmern: Änderungen, Ergänzungen, Zusatzaufträge und Nebenabreden sowie Garantien, Fixtermine, Vertragsstrafen, Haftungsübernahmen, Forderungsverzichte und ein Abgehen von vereinbarten Verfahren oder Preisen sind nur verbindlich, wenn sie von einem Geschäftsführer, Prokuristen oder einer nachweislich einzelbevollmächtigten Person in Textform bestätigt wurden.

3.7  Nur gegenüber Unternehmern: Schweigen, Leistungserbringung, Geräteaufstellung, Messung, Unterzeichnung eines Tages-, Montage- oder Einsatzberichts, Entgegennahme einer E-Mail oder Ausstellung einer Rechnung gelten nicht als Bestätigung einer behaupteten abweichenden Vereinbarung.

3.8  Nur gegenüber Unternehmern: Vom Kunden benannte Hausverwalter, Bauleiter, Projektleiter, Poliere, Haustechniker oder sonstige Ansprechpartner gelten als bevollmächtigt, projektbezogene Erklärungen abzugeben und technisch notwendige Zusatzleistungen bis zu 10 % des Nettoauftragswerts, höchstens EUR 3.000,00 netto, zu beauftragen, sofern eine Beschränkung nicht vorab in Textform mitgeteilt wurde.

4. Angebote, Aufträge und Vertragsabschluss

4.1  Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. Eine darin genannte voraussichtliche Einsatz-, Geräte- oder Leistungsplanung stellt keine Reservierungs- oder Fixterminzusage dar.

4.2  Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Einsatz- oder Auftragsscheins, telefonische oder elektronische Annahme durch eine bevollmächtigte Person oder durch erkennbaren Beginn der beauftragten Leistung zustande.

4.3  Bei Notfall- und Soforteinsätzen kann der Auftrag telefonisch erteilt werden. Der Anrufer bestätigt, zur Beauftragung für das betroffene Objekt berechtigt zu sein. Ist er nicht Eigentümer oder sonst verfügungsberechtigt, hat er die erforderliche Zustimmung unverzüglich beizubringen und die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH über bekannte Beschränkungen zu informieren.

4.4  Die bloße Besichtigung, Erstmessung oder telefonische Einschätzung ist nur dann unentgeltlich, wenn dies ausdrücklich zugesagt wird. Anfahrt, Notdienstbereitschaft, Diagnose, Messung, Dokumentation und Gerätestellung sind selbständige vergütungspflichtige Leistungen, auch wenn sich keine weitere Beauftragung anschließt.

4.5  Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbraucher werden vor Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Bei einer wesentlichen, bei Erstellung nicht vorhersehbaren Überschreitung werden Verbraucher entsprechend § 1170a ABGB informiert.

4.6  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf Aufträge ablehnen oder von einer Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, schriftlichen Kostenübernahme oder Klarstellung der Auftraggeberstellung abhängig machen, insbesondere bei ungeklärter Zahlungszuständigkeit, unzumutbaren Gefahren, fehlendem Zutritt, behördlichen Hindernissen oder offenen fälligen Forderungen.

5. Leistungsumfang, fachgerechtes Bemühen und Grenzen technischer Verfahren

5.1  Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der konkret beauftragten Tätigkeit nach dem bei Ausführung anerkannten Stand der Technik und unter Berücksichtigung der zugänglichen Objektverhältnisse. Ein bestimmter wirtschaftlicher, versicherungsrechtlicher, gesundheitlicher oder baulicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich zugesichert wurde.

5.2  Leckortung, Feuchtemessung, Thermografie, Akustik, Endoskopie, Druckprüfung und sonstige Diagnoseverfahren sind Such- und Bewertungsverfahren. Aufgrund verdeckter Leitungsführung, Mehrfachschäden, Baustoffeigenschaften, Messgrenzen und bereits erfolgter Veränderungen kann nicht garantiert werden, dass jede Leckage beim ersten Einsatz punktgenau oder zerstörungsfrei gefunden wird.

5.3  Trocknungsdauer, Gerätezahlen, Energieverbrauch und erreichbare Feuchtewerte sind Prognosen auf Grundlage des bei Planung bekannten Zustands. Sie können sich insbesondere durch verdeckte Feuchte, Nachströmung, Bauteilaufbau, Witterung, Nutzung, Lüftung, Temperatur, erneuten Wassereintritt, Geräteunterbrechung oder fehlende Mitwirkung ändern.

5.4  Messwerte bilden den Zustand an den jeweiligen Messpunkten, zum jeweiligen Zeitpunkt und mit dem verwendeten Verfahren ab. Aus einzelnen Messwerten kann nicht ohne Weiteres auf sämtliche verdeckten Bereiche, Baustoffschichten oder spätere Entwicklungen geschlossen werden.

5.5  Eine vollständige Wiederherstellung des früheren optischen oder baulichen Zustands ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Bohrungen, Öffnungen, demontierte Bauteile, Fliesen, Sockel, Beläge, Beschichtungen, Abdichtungen oder Einbauten werden andernfalls nicht automatisch wiederhergestellt.

5.6  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf die Methode, Geräteanordnung und Reihenfolge der Arbeiten ändern, wenn dies technisch zweckmäßig ist und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt. Gegenüber Verbrauchern bleiben vereinbarte objektive Eigenschaften und zwingende Rechte unberührt.

6. Mitwirkungs-, Informations- und Schutzpflichten des Kunden

6.1  Der Kunde hat rechtzeitig vollständige und richtige Informationen über Schadensereignis, Leitungsführung, Bauteilaufbau, Abdichtungen, Fußbodenheizung, Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, Statik, Altlasten, frühere Schäden, Reparaturen, Messungen, Schimmel, Gefahrstoffe, Asbestverdacht und sonstige besondere Risiken bereitzustellen.

6.2  Der Kunde sorgt für sicheren, rechtzeitigen und ungehinderten Zutritt zu allen erforderlichen Räumen, Dächern, Schächten, Technikbereichen und Nachbarobjekten sowie für erforderliche Schlüssel, Freigaben, Park- und Zufahrtsmöglichkeiten. Wartezeiten, erfolglose Anfahrten und zusätzliche Zutrittsmaßnahmen aus seiner Sphäre sind zu vergüten.

6.3  Erforderliche Strom-, Wasser-, Brennstoff-, Abwasser- und Kommunikationsanschlüsse sind in ausreichender Leistung und sicherem Zustand bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verbrauchskosten, Zähler-, Anschluss-, Netz-, Brennstoff- und behördliche Kosten trägt der Kunde.

6.4  Der Kunde entfernt oder schützt empfindliche, wertvolle, verderbliche oder die Arbeiten behindernde Gegenstände und informiert Bewohner, Nutzer, Beschäftigte, Nachbarn und sonstige Betroffene über Lärm, Wärme, Luftbewegung, Bohrungen, eingeschränkte Nutzung und Sicherheitsmaßnahmen. Tiere und Kinder sind von Geräten und Arbeitsbereichen fernzuhalten.

6.5  Der Kunde hat bekannte gesundheitliche Besonderheiten, Allergien oder besondere Schutzbedürfnisse nur insoweit mitzuteilen, als dies für die sichere Leistungserbringung erforderlich ist. Medizinische Beurteilungen werden von der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH nicht vorgenommen.

6.6  Der Kunde darf Geräte, Schläuche, Filter, Kabel, Abschottungen, Bohrungen, Messstellen oder Installationen nicht ohne Zustimmung verändern, abdecken, versetzen, abschalten oder entfernen. Störungen, ungewöhnliche Geräusche, Geruch, Wärmeentwicklung, Wasseraustritt oder Beschädigungen sind sofort zu melden; bei Gefahr ist die Stromversorgung zu unterbrechen, soweit dies sicher möglich ist.

6.7  Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, darf die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH die Leistung aussetzen, Termine verschieben, zusätzliche Kosten verrechnen und nach angemessener Nachfrist nach § 1168 Abs 2 ABGB vom Vertrag zurücktreten. Notwendige Sicherungs- und Schadensminderungsmaßnahmen bleiben zulässig.

7. Auftraggeberstellung, Mieter, Eigentümer, Hausverwaltung und Dritte

7.1  Derjenige, der den Auftrag im eigenen Namen erteilt, ist zur Zahlung verpflichtet, auch wenn die Leistung einem Dritten, einer Eigentümergemeinschaft, einem Mieter, Vermieter oder Versicherer zugutekommt. Eine abweichende Zahlungszuständigkeit muss vor Leistungserbringung ausdrücklich bestätigt werden.

7.2  Beauftragt eine Hausverwaltung, ein Bauträger, Generalunternehmer, Mieter oder sonstiger Vertreter, bestätigt er seine Bevollmächtigung und hat auf bekannte Beschränkungen hinzuweisen. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf auf die übliche Vertretungsmacht vertrauen, soweit keine gegenteiligen Umstände erkennbar sind.

7.3  Mehrere Auftraggeber haften nur dann solidarisch, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt. Die bloße Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Versicherungsnehmer oder Nutzungsberechtigter begründet keine vertragliche Mitschuld.

7.4  Der Kunde beschafft erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nachbarn, Behörden oder sonstigen Berechtigten. Verzögerungen und Mehrkosten wegen fehlender Zustimmungen fallen in seine Sphäre.

7.5  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf in dringenden Fällen solche Maßnahmen durchführen, die nach den erkennbaren Umständen zur Abwehr unmittelbarer Personen-, Gebäude- oder Folgeschäden erforderlich und verhältnismäßig sind, sofern eine rechtzeitige Rückfrage nicht möglich ist. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Vergütung auf gesetzlich zulässige und notwendige Leistungen beschränkt.

8. Versicherungsabwicklung und Direktverrechnung

8.1  Hinweise zur Versicherungsdeckung, Schadenhöhe, Ersatzfähigkeit oder Regulierungswahrscheinlichkeit sind unverbindlich und keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Über Deckung und Erstattung entscheidet ausschließlich der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag.

8.2  Eine Korrespondenz oder Direktabrechnung mit Versicherern, Maklern, Sachverständigen oder Hausverwaltungen erfolgt als Service und ändert die Auftraggeber- und Zahlungspflicht nicht. Der Kunde bleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang Schuldner, sofern die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ihn nicht ausdrücklich schriftlich aus der Haftung entlässt.

8.3  Eine Kostenfreigabe des Versicherers gilt nur in ihrem konkreten Umfang, insbesondere hinsichtlich Leistungsart, Betrag, Zeitraum, Selbstbehalt, Umsatzsteuer und Abzügen. Nicht gedeckte, gekürzte, strittige oder verspätet bezahlte Beträge trägt der Kunde.

8.4  Der Kunde ermächtigt die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, projektbezogene Unterlagen, Fotos, Messdaten, Berichte, Rechnungen und Kontaktdaten an beteiligte Versicherer, Makler, Sachverständige, Hausverwaltungen und Professionisten zu übermitteln, soweit dies zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlich ist. Die Datenschutzerklärung bleibt maßgeblich.

8.5  Abtretungen von Versicherungsansprüchen oder Zahlungsanweisungen werden nur wirksam, wenn die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH sie ausdrücklich annimmt. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt, sofern nichts anderes bestätigt wird.

8.6  Fristen, Obliegenheiten, Schadenmeldungen und Beweissicherungen gegenüber dem Versicherer bleiben Verantwortung des Versicherungsnehmers. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH übernimmt keine Haftung für versäumte Versicherungsfristen, soweit sie nicht ausdrücklich mit deren Wahrnehmung beauftragt wurde.

9. Preise, Abrechnung und Zusatzleistungen

9.1  Preise ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Preisblatt oder mangels Vereinbarung aus den bei Leistungserbringung üblichen Sätzen der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer, gegenüber Unternehmern grundsätzlich zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern nicht anders angegeben.

9.2  Abgerechnet werden je nach Vereinbarung insbesondere Arbeits-, Fahrt-, Rüst-, Warte-, Mess-, Dokumentations-, Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagszeiten, Material, Verbrauchsmittel, Bohrungen, Filter, Desinfektionsmittel, Entsorgung, Geräte je angefangener Abrechnungsperiode, Heizleistung, Brennstoff, Transport, Auf- und Abbau sowie Fremdleistungen.

9.3  Die Gerätevergütung beginnt mit Übergabe oder betriebsbereiter Aufstellung und endet mit tatsächlicher Abholung oder ordnungsgemäßer Rückgabe. Ein Abschalten, eine fehlende Nutzung oder ein vom Kunden verhinderter Zugang beendet die Vergütung nicht.

9.4  Strom-, Wasser-, Brennstoff- und sonstige Betriebskosten sind nicht in Geräte- oder Dienstleistungspreisen enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich pauschaliert wurden. Der Kunde trägt auch Mehrverbräuche, die durch niedrige Außentemperatur, schlechte Dämmung, lange Trocknungswege oder seine Nutzungsanforderungen entstehen.

9.5  Nicht vorhersehbare Leistungen und Mehrkosten, insbesondere wegen verdeckter Bauteile, mehrschichtiger Aufbauten, zusätzlicher Schadensstellen, Kontamination, erschwertem Zugang, fehlender Anschlüsse, Sicherheitsmaßnahmen oder behördlicher Vorgaben, werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.

9.6  Ein Pauschal- oder Fixpreis umfasst ausschließlich den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die zugrunde gelegten Annahmen. Änderungen, Mengenmehrungen, Unterbrechungen, Zusatzschäden, Nachströmung, kundenseitige Verzögerungen und nachträgliche Anforderungen sind gesondert zu vergüten.

9.7  Nur gegenüber Unternehmern: Tages-, Stunden-, Geräte- und Materialnachweise gelten als anerkannt, wenn der Unternehmer nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang konkret widerspricht. Das Unterbleiben einer Unterschrift hindert die Abrechnung nicht, wenn die Leistung anderweitig dokumentiert ist.

10. Zahlung, Teilrechnungen, Verzug und Sicherheiten

10.1  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf angemessene Vorauszahlungen, Akonti, wöchentliche oder monatliche Teilrechnungen sowie Rechnungen nach Leistungsabschnitten oder Gerätestandzeiten stellen. Teilrechnungen sind selbständig fällig.

10.2  Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen binnen sieben Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Gegenüber Verbrauchern gilt eine kürzere Frist nur, wenn sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart wurde.

10.3  Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Unternehmer schulden zusätzlich die gesetzliche Pauschale und notwendige, zweckentsprechende Betreibungs- und Einbringungskosten. Verbraucher schulden nur gesetzlich zulässige, notwendige und angemessene Mahn- und Betreibungskosten.

10.4  Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, fehlender Kostenübernahme oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH offene Leistungen aussetzen, Geräte nach angemessener Vorankündigung abholen und Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Dringende Maßnahmen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahren werden nicht ohne sachlichen Grund abgebrochen.

10.5  Nur gegenüber Unternehmern: Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht für Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH anerkannt sind.

10.6  Nur gegenüber Unternehmern: Skonto setzt eine ausdrückliche Vereinbarung und die vollständige fristgerechte Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen voraus. Bei Teilzahlung oder Verzug entfällt der Skontoanspruch rückwirkend.

11. Termine, Einsatzzeiten, Verzug und höhere Gewalt

11.1  Einsatz-, Liefer-, Abhol-, Kontroll- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin bestätigt wurden. Bei Soforthilfe wird eine rasche Reaktion angestrebt; eine bestimmte Eintreffzeit ist ohne ausdrückliche Bestätigung nicht garantiert.

11.2  Fristen beginnen erst, wenn Auftrag, Zugang, Informationen, Freigaben, Anschlüsse, Sicherheitsvoraussetzungen und vereinbarte Zahlungen vollständig vorliegen. Nachträgliche Änderungen oder Zusatzleistungen verlängern Fristen angemessen.

11.3  Nicht von der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH beherrschbare Ereignisse, insbesondere Unwetter, Hochwasser, Verkehrsbehinderungen, Strom- oder Netzausfälle, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Arbeitskämpfe, Lieferengpässe, Ausfall von Spezialgeräten, Gefahrensituationen oder vorrangige Notfälle, verlängern Termine angemessen.

11.4  Bei kundenseitiger Verschiebung werden reservierte Kapazitäten, bereits veranlasste Transporte, Personal-, Geräte-, Material-, Lager- und Fremdkosten verrechnet. Ein neuer Termin richtet sich nach Verfügbarkeit.

11.5  Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bei Verzug bleiben unberührt. Nur gegenüber Unternehmern berechtigen geringfügige oder sachlich begründete Verzögerungen nicht zu Ersatzvornahme, Vertragsstrafe oder Rücktritt ohne zuvor gesetzte angemessene Nachfrist.

12. Wasserschaden-Soforthilfe und Schadenminderung

12.1  Soforthilfe dient der ersten Sicherung, Eindämmung, Diagnose und Schadenminderung. Sie ersetzt weder eine umfassende Ursachenbehebung noch eine vollständige Sanierung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt ist.

12.2  Der Kunde hat bei Wasseraustritt unverzüglich zumutbare Eigenmaßnahmen zu setzen, insbesondere Wasserzufuhr abzustellen, elektrische Gefahrenbereiche zu meiden, Versicherer oder Hausverwaltung zu informieren und gefährdete Gegenstände zu sichern. Er darf dabei keine Eigengefährdung eingehen.

12.3  Bei Notfalleinsätzen darf die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH nach fachlichem Ermessen provisorische Abdichtungen, Absaugungen, Öffnungen, Demontagen, Geräteaufstellungen, Abschottungen oder sonstige erforderliche Erstmaßnahmen durchführen, soweit sie vom Auftrag umfasst oder zur Vermeidung erheblicher Folgeschäden geboten sind.

12.4  Notmaßnahmen können optische, akustische und nutzungsbezogene Beeinträchtigungen verursachen. Ein vollständig schmutz-, lärm-, bohrungs- oder öffnungsfreies Vorgehen ist nicht geschuldet, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

12.5  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH übernimmt keine Verantwortung für eine Fortsetzung oder Wiederholung des Schadens, wenn Ursache, Zuleitung, Abdichtung oder andere schadhafte Bauteile nicht fachgerecht behoben werden oder der Kunde empfohlene Maßnahmen nicht umsetzt.

13. Leckortung, Druckprüfung und Feuchtemessung

13.1  Die Auswahl der Ortungs- und Messverfahren erfolgt nach Art des vermuteten Schadens, Zugänglichkeit, Material und Verhältnismäßigkeit. Mehrere Verfahren und wiederholte Einsätze können erforderlich sein und werden gesondert vergütet, soweit nicht pauschal vereinbart.

13.2  Ein Ortungsergebnis bezeichnet die nach den Messdaten wahrscheinlichste Schadenszone. Erst eine Öffnung oder Reparatur kann die genaue Ursache abschließend bestätigen. Ein negatives Ergebnis schließt eine verdeckte, intermittierende oder außerhalb des untersuchten Bereichs liegende Leckage nicht aus.

13.3  Druckprüfungen und Tracergasverfahren setzen geeignete, absperrbare und technisch belastbare Leitungen voraus. Der Kunde informiert über bekannte Schäden, alte oder empfindliche Leitungen. Schäden, die allein aufgrund eines bereits mangelhaften Zustands bei fachgerechter Prüfung auftreten, fallen nicht in die Verantwortung der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH.

13.4  Bohrungen, Sondierungen, Endoskopieöffnungen und Bauteilöffnungen werden möglichst schonend vorgenommen, können aber Leitungen, Abdichtungen, Fliesen, Beschichtungen oder Oberflächen beeinträchtigen. Vor Durchführung wird nach Möglichkeit die Zustimmung eingeholt; in dringenden Fällen gilt Punkt 12.

13.5  Berichte und Fotoprotokolle beziehen sich ausschließlich auf das untersuchte Objekt, den Zeitpunkt und den vereinbarten Zweck. Eine Verwendung durch Dritte oder für andere Planungs-, Gerichts- oder Versicherungszwecke erfolgt ohne schriftliche Freigabe auf eigene Verantwortung.

14. Gebäude-, Bau-, Estrich- und Dämmschichttrocknung

14.1  Das Trocknungskonzept beruht auf zugänglichen Informationen und Messungen. Zusätzliche Feuchtequellen, Hohlräume, Dämmstofflagen, Sperrschichten, Fußbodenheizungen, kapillarer Nachschub oder mikrobiologische Belastungen können Anpassungen erforderlich machen.

14.2  Der Kunde hält Türen, Fenster, Abschottungen und Lüftungsöffnungen entsprechend den Anweisungen geschlossen oder geöffnet und sorgt dafür, dass Geräte ununterbrochen betrieben werden. Eigenmächtiges Lüften, Heizen, Kühlen oder Abschalten kann Trocknungsdauer und Ergebnis wesentlich beeinträchtigen.

14.3  Trocknungsbohrungen, Randfugenöffnungen, Fliesenbohrungen, Schlauchführungen und Mikrofilter-Unterdruckverfahren können Spuren, Bohrlöcher, Farb- oder Materialabweichungen hinterlassen. Keramik- oder sonstige Einleger sind eine gesonderte Leistung und können vom vorhandenen Belag abweichen.

14.4  Die Beendigung der Trocknung erfolgt nach vereinbarten Zielwerten, fachlicher Beurteilung, Freigabe durch Auftraggeber oder Versicherer oder auf ausdrückliche Weisung des Kunden. Wird vor fachlicher Empfehlung beendet, übernimmt der Kunde das Risiko verbleibender Feuchte und daraus entstehender Folgen, soweit er hierüber aufgeklärt wurde.

14.5  Eine Freimessung bestätigt keinen dauerhaft trockenen Zustand, wenn nachträglich Feuchtigkeit eintritt, Baumaterialien Feuchte nachliefern, der Bauteilaufbau nicht vollständig zugänglich war oder der Kunde Folgearbeiten ohne erforderliche Prüfungen ausführt.

14.6  Boden-, Maler-, Fliesen- oder sonstige Folgearbeiten dürfen erst nach eigener fachlicher Prüfung des jeweiligen Folgeunternehmers begonnen werden. Messprotokolle der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ersetzen nicht dessen Prüf- und Warnpflichten.

15. Flachdach-, Terrassen- und Hohlraumtrocknung

15.1  Flachdach- und Terrassenaufbauten können mehrere Abdichtungs-, Dämm- und Sperrschichten enthalten. Ortung und Trocknung können wegen Abschottungen, Gefälle, Verklebungen und Feuchteverteilung nur abschnittsweise möglich sein.

15.2  Stutzen, Öffnungen, Durchdringungen und provisorische Abdichtungen werden nach dem vereinbarten Verfahren ausgeführt. Dauerhafte Dachdecker-, Spengler- oder Abdichtungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt und gewerberechtlich umfasst sind.

15.3  Der Kunde stellt sichere Dachzugänge, Absturzsicherungen und erforderliche Freigaben bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Witterung, Dachzustand, Schneelast, Sturm oder Nässe können Arbeiten verhindern oder unterbrechen.

15.4  Eine Trocknung behebt nicht die Ursache des Feuchteeintritts. Ohne fachgerechte Reparatur von Abdichtung, Anschlüssen, Entwässerung oder Leckage kann Feuchtigkeit erneut eindringen.

15.5  Bestehende, spröde, lose oder vorgeschädigte Dachschichten können durch notwendige Begehung und Bearbeitung weiter beschädigt werden. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH haftet dafür nur nach den gesetzlichen und in diesen AGB vereinbarten Maßstäben.

16. Rohr-, Kanal- und Abflussreinigung

16.1  Reinigungsleistungen zielen auf die Beseitigung oder Verringerung einer konkreten Verstopfung oder Ablagerung. Eine dauerhaft störungsfreie Leitung oder die Beseitigung konstruktiver, alters-, wurzel-, bruch-, gefälle- oder fremdkörperbedingter Ursachen wird nicht garantiert.

16.2  Der Kunde informiert über Rohrmaterial, Alter, Vorschäden, Revisionsöffnungen, Chemikalieneinsatz, Pumpen, Hebeanlagen und bekannte Leitungsführung. Unrichtige oder fehlende Angaben können Schäden und Mehraufwand verursachen.

16.3  Bei erkennbar brüchigen, korrodierten, falsch verlegten oder vorgeschädigten Leitungen kann eine fachgerechte mechanische oder hydraulische Reinigung vorhandene Schäden sichtbar machen oder erweitern. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH weist nach Möglichkeit auf das Risiko hin und darf die Arbeit aus Sicherheitsgründen abbrechen.

16.4  Kamera- oder Sichtkontrollen sind Momentaufnahmen zugänglicher Bereiche. Nicht sichtbare Seitenanschlüsse, Ablagerungen, Undichtheiten und spätere Verstopfungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

16.5  Ausbau, Reparatur, Erneuerung, Dichtheitsprüfung, Wiederherstellung von Oberflächen und Entsorgung gefährlicher Stoffe sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

17. Schimmel, Keime, Desinfektion und Geruchsneutralisation

17.1  Schimmel-, Keim-, Desinfektions- und Geruchsmaßnahmen setzen die Beseitigung der Feuchte- oder Geruchsursache voraus. Ohne Ursachenbehebung kann es zu Wiederbefall oder erneuter Geruchsbildung kommen.

17.2  Eine sichtbare Behandlung oder Desinfektion schließt verdeckte Kontamination in Hohlräumen, Dämmstoffen, Möbeln oder angrenzenden Bauteilen nicht aus. Öffnung, Ausbau, Entsorgung und Wiederherstellung sind gesondert zu beauftragen.

17.3  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH erbringt keine medizinische, toxikologische oder allergologische Beratung und garantiert keine bestimmte gesundheitliche Wirkung. Bei gesundheitlichen Beschwerden sind Ärzte oder geeignete Fachstellen beizuziehen.

17.4  Der Kunde sorgt dafür, dass während erforderlicher Sperr-, Einwirkungs- oder Lüftungszeiten keine unbefugten Personen oder Tiere den Bereich betreten. Hinweise zu Schutzkleidung, Lüftung und Wiederbenutzung sind einzuhalten.

17.5  Geruchsneutralisation kann Gerüche vermindern, nicht jedoch deren dauerhafte Beseitigung garantieren, wenn geruchsbelastete Materialien, Hohlräume, Abwasser-, Brand- oder Schimmelquellen verbleiben.

18. Mobile Heizung, Bau- und Notheizung, Estrich- und Industriebodenausheizung

18.1  Heizleistung, Vorlauf, Temperaturverteilung, Brennstoff- und Energiebedarf werden nach den bekannten Objekt- und Nutzungsdaten ausgelegt. Wärmeverluste, offene Baukörper, fehlende Dämmung, Witterung oder kundenseitige Änderungen können zusätzliche Leistung oder längere Laufzeiten erfordern.

18.2  Der Kunde stellt geeignete Aufstellflächen, Leitungswege, Strom-, Wasser-, Brennstoff-, Abgas- und Sicherheitsvoraussetzungen bereit und beschafft erforderliche Bewilligungen. Brennstoff, Energie, Wasser, Frostschutz und laufende Verbrauchskosten trägt er, sofern nichts anderes vereinbart ist.

18.3  Ausheizprogramme werden nach den mitgeteilten Vorgaben ausgeführt. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH prüft nicht automatisch die Rezeptur, Belegreife oder Eignung des Estrichs und übernimmt keine Haftung für unrichtige Heizprotokolle oder fehlende Freigaben des Estrichlegers, Planers oder Herstellers.

18.4  Der Kunde kontrolliert vereinbarte Betriebsparameter und meldet Abweichungen, Störungen, Frostgefahr, Druckverlust oder Undichtheiten unverzüglich. Manipulationen, Nachfüllen, Umstellen oder Anschluss fremder Verbraucher sind ohne Zustimmung untersagt.

18.5  Bei Notheizung wird eine temporäre Wärmeversorgung geschuldet, keine identische Komfort-, Regel- oder Warmwasserleistung der ausgefallenen Anlage. Unterbrechungen durch Brennstoffmangel, Netzstörung, notwendige Wartung oder kundenseitige Ursachen fallen nicht in die Verantwortung der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH.

18.6  Brandschutz-, Abstands-, Lüftungs-, Abgas- und Bedienhinweise sind strikt einzuhalten. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf Geräte bei Gefahr, Fehlbedienung, fehlender Versorgung oder unzulässiger Nutzung außer Betrieb nehmen.

19. Gerätevermietung und überlassene Technik

19.1  Miet- und Überlassungsgeräte bleiben Eigentum der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH. Der Kunde darf sie weder veräußern, verpfänden, weitervermieten, ins Ausland verbringen noch ohne Zustimmung an einen anderen Standort versetzen.

19.2  Die Mietzeit beginnt mit Übergabe oder Aufstellung und endet mit tatsächlicher vollständiger Rückgabe oder Abholung. Angefangene Abrechnungsperioden werden vollständig berechnet, soweit nicht anders vereinbart.

19.3  Der Kunde prüft erkennbare Schäden und Vollständigkeit bei Übergabe und meldet Störungen unverzüglich. Er benutzt die Geräte nur entsprechend Einweisung und Anleitung, schützt sie vor Diebstahl, Wasser, Frost, Staub, Beschädigung und unbefugtem Zugriff und gewährt Zugang für Kontrolle, Wartung und Abholung.

19.4  Verbraucher haften für Verlust oder Beschädigung nach den gesetzlichen Regeln. Nur gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung ab Übergabe bis zur Rückgabe auf den Kunden über, ausgenommen Schäden aufgrund eines bei Übergabe vorhandenen Mangels oder eines von der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH zu vertretenden Umstands.

19.5  Bei Verlust, Totalschaden oder nicht wirtschaftlich reparierbarer Beschädigung ist der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts abzüglich angemessener Wertminderung zu ersetzen, soweit der Kunde haftet. Reparatur-, Prüf-, Reinigungs-, Transport- und Ausfallkosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

19.6  Filter, Schläuche, Kabel, Behälter und sonstiges Zubehör sind vollständig und gereinigt zurückzugeben. Außergewöhnliche Verschmutzung, Kontamination oder unsachgemäße Nutzung wird gesondert verrechnet.

19.7  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf Mietgeräte nach Vorankündigung austauschen, wenn Funktion und Eignung im Wesentlichen erhalten bleiben. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln erfolgt der Austausch oder die Reparatur so rasch wie zumutbar.

20. Gefahrstoffe, Altbaurisiken, Asbest und Kontamination

20.1  Der Kunde hat vor Beginn auf bekannte oder vermutete Gefahrstoffe, Asbest, künstliche Mineralfasern, Fäkalien, Öl, Chemikalien, Brandrückstände, biologische Belastungen, Schädlingsbefall und sonstige Kontaminationen hinzuweisen und vorhandene Gutachten bereitzustellen.

20.2  Bei Verdacht darf die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH Arbeiten sofort einstellen, Bereiche absperren und Analysen, Spezialfirmen, Schutzmaßnahmen oder Entsorgung verlangen. Daraus entstehende Warte-, Schutz-, Analyse-, Reinigungs- und Fremdkosten trägt der Kunde, soweit die Ursache nicht von der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH zu vertreten ist.

20.3  Die Leistungspflicht umfasst keine Arbeiten, für die besondere gewerbe-, abfall-, arbeitsschutz- oder gefahrstoffrechtliche Berechtigungen erforderlich sind, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart und durch befugte Fachunternehmen ausgeführt werden.

20.4  Der Kunde stellt die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH gegenüber Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner Informations- oder Sicherungspflichten beruhen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

21. Subunternehmer, Fremdgewerke und Koordination

21.1  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf fachlich geeignete Subunternehmer und Kooperationspartner einsetzen. Sie bleibt gegenüber dem Kunden im gesetzlichen Umfang für ihre Erfüllungsgehilfen verantwortlich.

21.2  Selbständig vom Kunden, Versicherer, Hausverwalter oder Generalunternehmer beauftragte Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH. Für deren Planung, Termine, Qualität, Schäden und Rechnungen wird nicht gehaftet.

21.3  Koordinationsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Die bloße Weitergabe von Kontaktdaten, Terminabstimmung oder Empfehlung begründet keine Generalunternehmer-, Bauaufsichts- oder Gesamtverantwortung.

21.4  Behinderungen, Beschädigungen oder Verzögerungen durch Fremdgewerke sind vom Kunden zu beseitigen und führen zu angemessener Fristverlängerung und Mehrvergütung.

22. Übergabe, Abnahme, Messprotokolle und Dokumentation

22.1  Leistungen werden nach Fertigstellung, Gerätestellung, Abbau oder Abschlussmessung übergeben. Der Kunde hat Gelegenheit, erkennbare Abweichungen im Einsatz-, Übergabe- oder Abnahmebericht festzuhalten.

22.2  Die Inbetriebnahme, bestimmungsgemäße Nutzung, Weiterbeauftragung von Folgegewerken oder vorbehaltlose Entgegennahme kann als Abnahme gewertet werden, soweit dies nach Art des Vertrags und gesetzlich zulässig ist.

22.3  Nur gegenüber Unternehmern gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Unternehmer nicht binnen fünf Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige eine konkrete wesentliche Abweichung mitteilt oder die Leistung bestimmungsgemäß nutzt. Die Abnahmefiktion gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

22.4  Mess-, Geräte-, Heiz- und Trocknungsprotokolle werden nach dem vereinbarten Umfang erstellt. Rohdaten, interne Berechnungen, Gerätealgorithmen und Arbeitsunterlagen müssen nicht herausgegeben werden, sofern keine gesetzliche oder ausdrückliche vertragliche Pflicht besteht.

22.5  Elektronische Dokumente und Fotos dürfen als Nachweis der Leistungserbringung, Messwerte, Gerätestellung, Objektverhältnisse und Schäden verwendet werden. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur auf gesonderter Rechtsgrundlage.

23. Änderungen, Zusatzaufträge und Regieleistungen

23.1  Ändern sich Schadensbild, Ziel, Umfang, Zugang, Zeitplan oder technische Voraussetzungen, darf die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ein angepasstes Angebot oder Regieabrechnung verlangen.

23.2  Technisch notwendige Zusatzleistungen, die zur ordnungsgemäßen Fortführung erforderlich und im Verhältnis zum Auftrag geringfügig sind, dürfen nach Möglichkeit nach Rücksprache ausgeführt werden. Ist der Kunde bei einem dringenden Einsatz nicht erreichbar, dürfen verhältnismäßige Maßnahmen zur Schadensvermeidung gesetzt werden.

23.3  Bei Verbrauchern werden wesentliche Mehrkosten nur nach Zustimmung oder nach den gesetzlichen Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag, Notmaßnahmen und Kostenvoranschläge verrechnet.

23.4  Nur gegenüber Unternehmern gelten auf der Baustelle erteilte Zusatzaufträge durch die in Punkt 3.8 genannten Ansprechpartner als wirksam. Fehlt eine Preisvereinbarung, erfolgt Abrechnung nach den üblichen Regiesätzen.

24. Unterbrechung, Kündigung, Stornierung und Vereitelung

24.1  Der Kunde kann einen Werk- oder Dienstleistungsauftrag nach Maßgabe des Gesetzes beenden. Für bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien, reservierte Geräte, Transporte, Fremdkosten und sonstige nicht mehr vermeidbare Aufwendungen ist das vereinbarte oder angemessene Entgelt zu bezahlen.

24.2  Unterbleibt oder verzögert sich die Ausführung aus Umständen auf Kundenseite, gilt § 1168 ABGB: Der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH gebührt das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was sie sich infolge Unterbleibens erspart oder anderweitig erworben hat.

24.3  Bei kurzfristiger Absage eines bestätigten Einsatzes werden tatsächlich entstandene Anfahrt-, Bereitschafts-, Personal-, Geräte-, Transport-, Material- und Fremdkosten verrechnet. Gegenüber Verbrauchern werden keine darüber hinausgehenden pauschalen Stornokosten verlangt, sofern sie nicht angemessen, transparent und ausdrücklich vereinbart sind.

24.4  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf aus wichtigem Grund kündigen oder Leistungen aussetzen, insbesondere bei Gefahr, unzumutbaren Arbeitsbedingungen, fehlender Mitwirkung, wiederholter Manipulation von Geräten, Zahlungsverzug, fehlender Befugnis, behördlicher Untersagung oder Vertrauensverlust durch wesentliche Falschangaben.

24.5  Bei vorzeitigem Abbruch auf Wunsch des Kunden wird der aktuelle Zustand dokumentiert. Der Kunde trägt nach Aufklärung das Risiko fortbestehender Feuchte, Frost-, Schimmel-, Korrosions-, Geruchs- und sonstiger Folgeschäden, soweit diese auf dem Abbruch beruhen.

25. Lieferungen, Eigentumsvorbehalt und Einbau

25.1  Gelieferte und noch nicht fest eingebaute Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH. An Dienstleistungen, verbrauchten Stoffen oder untrennbar mit einem Gebäude verbundenen Sachen besteht kein Eigentumsvorbehalt, soweit dies rechtlich nicht möglich ist.

25.2  Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter sofort mitzuteilen. Unternehmer dürfen Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder veräußern; daraus entstehende Forderungen werden im gesetzlich zulässigen Umfang sicherungshalber abgetreten.

25.3  Gefahr und Lieferkosten richten sich nach der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr bei Versendung grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm benannten Dritten über.

26. Gewährleistung und Mängelbehebung

26.1  Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Fristen. Für Warenverträge und Waren mit digitalen Elementen gilt das VGG, soweit anwendbar; für sonstige Werk- und Dienstleistungen gelten ABGB und sonstige zwingende Vorschriften.

26.2  Eine Abweichung liegt nicht vor, soweit ein Ergebnis auf vereinbarte Grenzen der Leckortung, auf unvermeidbare Messunsicherheit, natürliche Trocknungs- oder Materialeigenschaften, kundenseitige Eingriffe, erneuten Wassereintritt, Fremdleistungen oder nicht beauftragte Ursachenbehebung zurückzuführen ist.

26.3  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ist zunächst zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Der Kunde gewährt angemessenen Zugang und verhindert keine sachgerechte Mängelbehebung.

26.4  Kosten einer Prüfung können nur verlangt werden, wenn kein Mangel vorliegt, der Kunde die Überprüfung schuldhaft veranlasst hat und er vorab auf die mögliche Kostenpflicht hingewiesen wurde; zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

26.5  Nur gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe oder Abnahme. Für ausdrücklich als gebraucht überlassene Waren kann eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden.

26.6  Nur gegenüber Unternehmern sind erkennbare Mängel binnen fünf Werktagen nach Übergabe oder Abnahme, verdeckte Mängel binnen fünf Werktagen nach Entdeckung, jeweils konkret in Textform, anzuzeigen. § 377 UGB bleibt bei beidseitigen Handelskäufen anwendbar. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH kann sich auf den Rechtsverlust nicht berufen, soweit dies gesetzlich ausgeschlossen ist.

26.7  Nur gegenüber Unternehmern besteht kein Anspruch auf Preisminderung, Selbstvornahme oder Vertragsauflösung, bevor eine angemessene Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt wurde, es sei denn, Verbesserung ist unmöglich, unzumutbar oder gesetzlich entbehrlich.

27. Haftung

27.1  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden, nach zwingendem Produkthaftungsrecht und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

27.2  Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur insoweit beschränkt, als dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere werden Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zwingende Rechte nicht pauschal ausgeschlossen.

27.3  Nur gegenüber Unternehmern haftet die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist je Schadensfall mit dem Nettoauftragswert, höchstens jedoch mit der verfügbaren Betriebshaftpflichtdeckung, begrenzt; die Haftung nach Punkt 27.1 bleibt unberührt.

27.4  Nur gegenüber Unternehmern sind entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Finanzierungskosten, Nutzungsausfall, reine Vermögensfolgeschäden, mittelbare Schäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

27.5  Keine Haftung besteht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Kundenangaben, vorgeschädigten Bauteilen oder Leitungen, Gefahrstoffen, eigenmächtigen Eingriffen, Nichtbeachtung von Hinweisen, Strom- oder Brennstoffausfall, Fremdgewerken, erneuten Feuchteeintritt oder vorzeitigen Abbruch zurückzuführen sind, soweit die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.

27.6  Der Kunde hat Schäden unverzüglich zu mindern, Beweise zu sichern und der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH Gelegenheit zur Besichtigung und Abhilfe zu geben. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

27.7  Nur gegenüber Unternehmern verjähren Schadenersatzansprüche binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens binnen drei Jahren ab Leistung, soweit nicht zwingend längere Fristen gelten. Ansprüche nach Punkt 27.1 bleiben von dieser Verkürzung unberührt.

28. Urheberrecht, Berichte und Nutzung durch Dritte

28.1  Konzepte, Pläne, Skizzen, Messaufbauten, Berichte, Fotos, Protokolle, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen.

28.2  Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für das konkrete Objekt und den vereinbarten Zweck. Bearbeitung, Veröffentlichung, werbliche Nutzung oder Weitergabe als Gutachten bedarf der Zustimmung, soweit sie nicht zur Versicherungs-, Behörden-, Rechts- oder Sanierungsabwicklung erforderlich ist.

28.3  Dritte dürfen auf Berichte nur vertrauen, wenn die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH dies schriftlich bestätigt. Eine Weitergabe erweitert Zweck, Untersuchungsumfang und Haftung nicht.

28.4  Der Kunde gewährleistet, dass bereitgestellte Pläne, Fotos und Unterlagen rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

29. Datenschutz, Vertraulichkeit und Bilddokumentation

29.1  Personenbezogene Daten werden nach der gesonderten Datenschutzerklärung der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH verarbeitet. Für Vertrags-, Einsatz-, Versicherungs- und Beweissicherungszwecke dürfen insbesondere Kontakt-, Objekt-, Schaden-, Mess-, Foto-, Geräte-, Abrechnungs- und Kommunikationsdaten verarbeitet werden.

29.2  Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf zur Dokumentation Fotos und Videos von Schadensstellen, Leitungen, Bauteilen, Geräten und Arbeitsfortschritt erstellen. Personen, private Unterlagen und nicht erforderliche Bereiche werden nach Möglichkeit vermieden.

29.3  Eine Nutzung von Objekt- oder Projektaufnahmen als Referenz, auf Websites, in sozialen Medien oder Werbung erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder nach ausreichender Anonymisierung und sonstiger Rechtsgrundlage.

29.4  Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche technische, kaufmännische und persönliche Informationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs-, Versicherungs-, Behörden- und Rechtsverteidigungspflichten bleiben unberührt.

30. Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften

30.1  Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsabschluss und bei Waren nach den gesetzlichen Regeln mit Besitzübernahme.

30.2  Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass eine nicht dringende Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt, und tritt er danach zurück, hat er bei ordnungsgemäßer Belehrung einen verhältnismäßigen Betrag für die bis zum Rücktritt erbrachte Leistung zu zahlen (§ 16 FAGG).

30.3  Bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, insbesondere wenn der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und den Verlust des Rücktrittsrechts nach vollständiger Erfüllung bestätigt hat.

30.4  Kein Rücktrittsrecht besteht nach § 18 Abs 2 FAGG bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Der Ausschluss umfasst nicht zusätzliche, nicht ausdrücklich verlangte Dienstleistungen oder nicht unbedingt benötigte Waren.

30.5  Die konkrete Rücktrittsbelehrung und das Muster-Rücktrittsformular in den Anlagen sind Bestandteil dieser AGB, soweit das FAGG anwendbar ist. Zwingende Informationspflichten werden zusätzlich im Angebot, Einsatzauftrag oder auf dauerhaftem Datenträger erfüllt.

31. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

31.1  Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Gegenüber Unternehmern ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

31.2  Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat lässt die Rechtswahl den zwingenden Schutz unberührt, der ihnen nach dem Recht ihres Aufenthaltsstaats ohne Rechtswahl zusteht.

31.3  Für Verbraucher gelten die gesetzlichen internationalen und örtlichen Gerichtsstände.

31.4  Für Unternehmer ist für alle Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ausschließlich zuständig. Die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH darf den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.

31.5  Gegenüber Verbrauchern treten an die Stelle unwirksamer Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen. Nur gegenüber Unternehmern ist eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; die Wirksamkeit des übrigen Vertrags bleibt unberührt.

31.6  Eine einmalige Kulanz oder abweichende Handhabung begründet keinen Anspruch auf künftige gleichartige Behandlung. Überschriften dienen nur der Übersicht.

31.7  Stand dieser AGB: 4. August 2026.

 

 

ANLAGE 1 – RÜCKTRITTSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER

Rücktrittsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.

Die Rücktrittsfrist beträgt bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Kaufverträgen beginnt sie grundsätzlich an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben beziehungsweise hat.

Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns – Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, Kirlastraße 12, 6840 Götzis, Österreich, E-Mail: info@kroess-trocknung.at, Telefon: +43 5523 575 80 – mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa eines mit der Post versandten Briefs oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss informieren. Sie können das beigefügte Muster-Rücktrittsformular verwenden; dies ist nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.

Folgen des Rücktritts

Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Eingang Ihrer Rücktrittserklärung zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Transaktion, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; Ihnen entstehen dadurch keine Entgelte.

Haben Sie verlangt, dass Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Eingang Ihrer Rücktrittserklärung bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten besteht kein Rücktrittsrecht, wenn Sie uns ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert haben. Dieser Ausschluss umfasst keine weiteren Dienstleistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, und keine Waren, die für die dringende Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt benötigt werden.

 

 

ANLAGE 2 – MUSTER-RÜCKTRITTSFORMULAR

An: Kröss Trocknung und Leckortung GmbH, Kirlastraße 12, 6840 Götzis, Österreich, E-Mail: info@kroess-trocknung.at

Hiermit trete(n) ich/wir (*) von dem von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) / den Kauf der folgenden Ware (*) zurück:

____________________________________________________________

Vertrag geschlossen am (*) / Ware erhalten am (*): __________________

Name des/der Verbraucher(s): ______________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________________________

____________________________________________________________

Datum: __________________  Unterschrift (nur bei Papier): __________________

(*) Unzutreffendes streichen.

 

 

ANLAGE 3 – ERKLÄRUNG ZUM VORZEITIGEN LEISTUNGSBEGINN

Für nicht dringende Dienstleistungen:

Ich verlange ausdrücklich, dass die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH noch vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist mit der Dienstleistung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Rücktritt nach Leistungsbeginn einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen habe. Mir ist ferner bekannt, dass mein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten:

Ich fordere die Kröss Trocknung und Leckortung GmbH ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auf. Mir ist bekannt, dass für die ausdrücklich verlangten dringenden Arbeiten das Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 2 FAGG ausgeschlossen ist; zusätzliche, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen bleiben davon unberührt.

Objekt / Auftrag: ______________________________________________

Datum: __________________  Name / Unterschrift: __________________________

Soforthilfe rund um die Uhr. Wir sind 24/7 für Sie da.

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